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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 6
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO)*) über Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß sind in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

*) [Amtl. Anm.:] § 35 APO lautet:
„§ 35 Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Unterschleif liegt auch vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer ein nicht zugelassenes Hilfsmittel bei sich führt, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer weist nach, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.“