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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 17
Mündliche Prüfungen
(1) 1Gegenstand der zwei mündlichen Prüfungen, die in der Regel nach Abschluß der Prüfungslehrproben stattfinden, ist die Didaktik und Methodik der unterrichteten Fächer (§ 18 Abs. 2). 2Bei Fächerverbindungen mit zwei Fächern wird jedes Fach gesondert geprüft; bei der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik werden die Fächer Werken und Technisches Zeichnen und die Fächer Kunsterziehung und Kommunikationstechnik jeweils in einer Prüfung zusammengefasst. 3Die für die Tätigkeit der Fachlehrer einschlägigen Inhalte des Schulrechts und der Schulkunde sind in die mündlichen Prüfungen einzubeziehen. 4Jede Prüfung dauert etwa 30 Minuten.
(2) 1Die Prüfungsteilnehmer sind einzeln zu prüfen. 2Die Aufteilung der Prüfungszeit auf die beiden Prüfer liegt in deren Ermessen. 3Beide Prüfer müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein.
(3) 1Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder mündlichen Prüfung erfolgt durch beide Prüfer. 2§ 16 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen ist nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zu bilden.