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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 16
Prüfungslehrproben
(1) 1Die Prüfungslehrproben umfassen grundsätzlich insgesamt vier Unterrichtsstunden und verteilen sich auf zwei Schultage. 2Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Bei Fächerverbindungen mit zwei Fächern entfallen auf jedes der beiden Fächer zwei Unterrichtsstunden. Nach Wahl des Prüfungsteilnehmers kann die Dauer der Lehrprobe im einzelnen Fach bis zu drei Unterrichtsstunden betragen; der Prüfungsteilnehmer muss dies dem zuständigen staatlichen Schulamt spätestens vor dem letzten Unterrichtstag vor dem Termin der Lehrprobe unter Angabe der vorgesehenen Dauer der Lehrprobe schriftlich erklärt haben. In diesem Fall muss die Dauer der Lehrprobe außerdem aus der Lehrskizze gemäß Abs. 4 ersichtlich sein.
2.
Bei der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik sind die Fächer Werken und Technisches Zeichnen in einer zweistündigen Lehrprobe zusammenzufassen. Nach Wahl des Prüfungsteilnehmers kann die Dauer der Lehrprobe bis zu drei Unterrichtsstunden, davon zwei Unterrichtsstunden im Fach Werken, betragen; im Übrigen gelten Nr. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. Nach Wahl des Prüfungsteilnehmers ist außerdem im Fach Kommunikationstechnik oder im Fach Kunsterziehung eine zweistündige Lehrprobe zu halten. Der Prüfungsteilnehmer teilt seine Wahl spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien dem Prüfungsamt schriftlich mit. Wird die Wahl nicht rechtzeitig getroffen, trifft der Leiter des Prüfungsamts die Wahl. Nr. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Die Lehrproben sind an der Schule abzulegen, an welcher der Prüfungsteilnehmer als Fachlehreranwärter zur selbständigen Unterrichtserteilung eingesetzt ist (Einsatzschule). 2Sie sollen in Klassen stattfinden, die der Prüfungsteilnehmer aus seinem eigenverantwortlich erteilten Unterricht kennt. 3Die Prüfungsteilnehmer müssen die Möglichkeit haben, jeweils in einer der ihrer Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunden des betreffenden Fachs anwesend zu sein.
(3) 1Die Themen der Prüfungslehrproben dürfen in der betreffenden Klasse noch nicht behandelt sein. 2Die Prüfungsteilnehmer haben sie dem für die Klasse zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Stoffgebiet des lehrplanmäßigen Unterrichts zu entnehmen. 3Das Stoffgebiet ist jeweils so einzugrenzen, daß es in der für die Prüfungslehrproben zur Verfügung stehenden Zeit abgeschlossen werden kann.
(4) 1Vor Beginn jeder Prüfungslehrprobe haben die Prüfungsteilnehmer dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission für jedes Fach eine ohne fremde Hilfe gefertigte Lehrskizze in vierfacher Fertigung auszuhändigen, aus welcher die Lehrinhalte und der methodische Aufbau der Lehrprobe hervorgehen. 2Der Lehrskizze ist eine Erklärung beizufügen, daß sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und daß der Unterrichtsstoff in der Klasse noch nicht behandelt war. 3Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, sich nach der Lehrprobe zu deren Verlauf zu äußern. 4Die Prüfungskommission kann auch von sich aus Fragen an den Prüfungsteilnehmer im Anschluß an die Lehrprobe stellen.
(5) 1Für jede Lehrprobe ist noch am gleichen Tag eine Note festzusetzen. 2Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder Lehrprobe erfolgt durch die drei Mitglieder der Prüfungskommission. 3Bei abweichender Bewertung sollen die Mitglieder der Prüfungskommission eine Einigung über die Benotung versuchen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 5 Abs. 1, die sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 aus den jeweiligen Bewertungen aller Mitglieder der Prüfungskommission ergibt. 5Die Note wird dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach ihrer Festlegung bekanntgegeben.
(6) 1Die Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben ist nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zu bilden. 2Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 haben dabei die Lehrproben in beiden Fächern gleiches Gewicht. 3Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 haben
die zusammengefasste Lehrprobe in den Fächern Werken und Technisches Zeichnen sowie
die nach Wahl des Prüfungsteilnehmers im Fach Kunsterziehung oder im Fach Kommunikationstechnik abgelegte Lehrprobe
gleiches Gewicht.