Inhalt

FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 28.08.2017
§ 7
Eignungsnachweis
(1) 1Für die Bildungsgänge der Beruflichen Oberschule ist geeignet, wer
1.
die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums hat,
2.
einen Notendurchschnitt von 3,5 oder besser in den Fächern Deutsch, Englisch oder Ersatzfremdsprache und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss aufweist,
3.
den Vorkurs der Berufsoberschule oder eine Vorklasse erfolgreich besucht hat oder
4.
einen Eignungstag nach Abs. 3 erfolgreich absolviert hat.
2Dem Vorkurs gleichgestellt ist der Besuch des entsprechenden Kurses des an der Staatlichen Beruflichen Oberschule Erlangen eingerichteten Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Fachabiturprüfung.
(2) 1Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind erfüllt, wenn
1.
in sämtlichen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder
2.
die Note 5 in höchstens einem Fach ausgeglichen wird durch
a)
mindestens die Note 2 in einem anderen Fach oder
b)
mindestens die Note 3 in zwei anderen Fächern.
2Zum Ausgleich der Note 5 in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik können nur Fächer aus dieser Fächergruppe herangezogen werden.
(3) 1 Am Eignungstag kann teilnehmen, wer im Kalenderjahr keine Vorklasse besucht hat und
1.
im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Ersatzfremdsprache und Mathematik keine Note vorweisen kann oder
2.
eine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 erworben hat.
2Der Eignungstag dient dazu, festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen für den erfolgreichen Besuch der Beruflichen Oberschule vorliegen. 3Er umfasst die Teilnahme an je einer Unterrichtseinheit von 90 Minuten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, die von der aufnehmenden Schule festgelegt und durchgeführt werden. 4In jeder Unterrichtseinheit wird eine zentral vom Staatsministerium gestellte schriftliche Prüfung abgelegt, die gemäß § 19 Abs. 1 bewertet wird. 5Die Durchschnittsnote der drei Prüfungen darf nicht schlechter als 4 Punkte (ausreichend) sein. 6Die Beurteilung der Eignung erfolgt im Übrigen auf Grundlage einer ganzheitlichen Bewertung der fachlichen, methodischen und persönlichen Kompetenzen durch die beteiligten Lehrkräfte. 7Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. 8§ 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.