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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 5
Aufnahme in die Fachoberschule
(1) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule setzt einen mittleren Schulabschluss sowie die Eignung gemäß § 7 voraus. 2In die Jahrgangsstufe 12 kann nur aufgenommen werden, wer die Erlaubnis zum Vorrücken in der entsprechenden Ausbildungsrichtung erhalten hat.
(2) 1In die Ausbildungsrichtung Gestaltung kann nur aufgenommen werden, wer in einer Aufnahmeprüfung, die bei Unterrichtsbeginn höchstens 18 Monate zurückliegt, seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten nachweist. 2Zu den von der Schule gestellten Themen ist je eine Arbeit nach der sichtbaren Wirklichkeit und aus der Vorstellung anzufertigen. 3Die Bearbeitungszeit für jede Aufgabe beträgt 120 Minuten. 4Die Arbeiten werden von zwei von der Schulleitung bestimmten Lehrkräften beurteilt; können sich die beiden Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleitung oder eine vorab bestimmte dritte Lehrkraft. 5§ 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Aufnahme in den abschließenden halbjährigen Vollzeitunterricht des Ausbildungsabschnitts 3/2 des dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgangs „Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ (DBFH-Bildungsgang) setzt eine bestandene Berufsabschlussprüfung und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule voraus.
(4) 1In die Jahrgangsstufe 13 kann aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser erworben hat. 2Die oder der Ministerialbeauftragte kann in begründeten Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 die Aufnahme gestatten.