Inhalt

FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 4
Aufnahme in den Vorkurs und die Vorklasse
(1) 1Der halbjährige Vorkurs der Fachoberschule bereitet in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik besonders qualifizierte Schülerinnen und Schüler der Mittelschule und der Wirtschaftsschule in dem Schuljahr, in dem sie den mittleren Schulabschluss erwerben, auf den Übertritt vor. 2Er beginnt frühestens nach den Weihnachtsferien. 3Das Anmeldeverfahren legt die Schule fest. 4Die Aufnahme setzt eine Stellungnahme der besuchten Schule zum individuellen Leistungspotential und ein Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler voraus.
(2) 1Der ganzjährige und der halbjährige Vorkurs der Berufsoberschule dienen zur Auffrischung oder Ergänzung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durch den mittleren Schulabschluss vermittelt werden. 2Aufgenommen werden kann auch, wer spätestens bei Abschluss des Vorkurses die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt. 3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Schulleitung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme in den Vorkurs, wenn dieser oder die Vorklasse bereits einmal besucht wurde.
(4) 1Die Vorklasse bereitet insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BayEUG erworben haben, auf den Schulbesuch vor. 2Voraussetzung für die Aufnahme in die Vorklasse der Fachoberschule ist ein Notendurchschnitt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule zu den Gründen, die trotz grundsätzlich höherer Leistungsfähigkeit ein besseres als das erzielte Ergebnis verhindert haben. 3Der Aufnahme geht regelmäßig ein Beratungsgespräch voraus. 4Für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als 48 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals in dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begründet haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, können unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 eigene Vorklassen gebildet werden.
(5) 1In die Vorklasse der Berufsoberschule kann auch aufgenommen werden, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen, jedoch keinen mittleren Schulabschluss erworben hat, wenn in einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Ergebnis entsprechend § 7 Abs. 2 erzielt wird. 2Die Prüfungsaufgaben stellen die Ministerialbeauftragten. 3§ 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.