Inhalt
§ 30
Fachabiturprüfung, Abiturprüfung
(1) 1Der Fachabiturprüfung haben sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule und des Ausbildungsabschnitts 3/2 des DBFH-Bildungsgangs zu unterziehen. 2Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule können daran teilnehmen, sofern sie spätestens bis zum 1. März ihre Teilnahme an der Prüfung schriftlich erklären.
(2) Der Abiturprüfung haben sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 zu unterziehen.