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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 28
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Vergabe der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife sind neben dem vorsitzenden Mitglied
1.
der Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
2.
die Klassenleiterinnen und Klassenleiter
a)
der Jahrgangsstufe 12 bei der Fachabiturprüfung und
b)
der Jahrgangsstufe 13 bei der Abiturprüfung und
3.
bis zu drei weitere Lehrkräfte, welche vom vorsitzenden Mitglied berufen werden.
2Soweit dies zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist, kann das vorsitzende Mitglied mit Zustimmung der oder des Ministerialbeauftragten auch Lehrkräfte anderer Schulen in den Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommissionen berufen oder zur Bewertung schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten heranziehen.
(2) Das vorsitzende Mitglied
1.
bildet für die mündliche Prüfung Prüfungskommissionen mit zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied,
2.
kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und Fragen stellen,
3.
erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Die Leistungen in der praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5Ist das vorsitzende Mitglied der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeiführen.
(4) 1Die Prüfungskommissionen entscheiden in Anwesenheit von zwei Mitgliedern. 2Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) 1Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Das vorsitzende Mitglied kann
1.
die Halbjahresergebnisse sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise einschließlich der fachpraktischen Ausbildung und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und
2.
nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern; sofern das vorsitzende Mitglied nicht selbst an der praktischen Prüfung teilgenommen hat, wird dies auf eine Lehrkraft delegiert, die an der Prüfung teilgenommen hat.
3Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt. 4Eine Genehmigung des oder der Ministerialbeauftragten nach Abs. 1 Satz 2 ist nicht erforderlich.
(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum Unterrichtsbeginn des der Prüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden, die oder der eine Sonderregelung trifft.