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BayFAG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.04.2013
Art. 7
Finanzzuweisungen
(1) Die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des jeweils übertragenen Wirkungskreises, die Landkreise auch als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Staatsbehörde Landratsamt (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung).
(2) Als Finanzzuweisungen werden gewährt:
1.
den Landkreisen das volle Aufkommen der vom Landratsamt als Staatsbehörde festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die von den staatlichen Gesundheits- und Veterinärämtern festgesetzten Benutzungsgebühren für das Haushaltsjahr,
2.
den Landkreisen ferner Zuweisungen in Höhe von 18,42 € je Einwohner und Haushaltsjahr,
3.
den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 18,42 € je Einwohner und Haushaltsjahr. Bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, werden die Zuweisungen unmittelbar an die Verwaltungsgemeinschaft ausbezahlt,
4.
den kreisfreien Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 36,84 € je Einwohner und Haushaltsjahr,
5.
den kreisfreien Gemeinden eine ergänzende Zuweisung zu ihren staatlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis in Höhe von 2 € je Einwohner und Haushaltsjahr,
6.
den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen das jeweilige örtliche Aufkommen der von ihnen, den Landkreisen auch das jeweilige örtliche Aufkommen der von den Landratsämtern als Staatsbehörden erhobenen Verwarnungsgelder und Geldbußen.
(3) Zum Ersatz der Leistungen nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Finanzzuweisungen auch das volle Aufkommen der vom Staatlichen Schulamt festgesetzten Kosten für das Haushaltsjahr und Zuweisungen in Höhe von 0,16 € je Einwohner und Haushaltsjahr.
(4) 1Landkreise und kreisfreie Gemeinden erhalten ergänzende Finanzzuweisungen, soweit sie die Kosten für die Amtsermittlung bei der Erkundung von Altlastverdachtsflächen oder für die Ersatzvornahme bei der sonstigen Erkundung oder bei der Sanierung von Altlasten zu tragen haben und nicht von dritter Seite, insbesondere von Seiten des Störers, Ersatz der Kosten erlangen können. 2Erstattet werden die notwendigen Kosten, soweit sie den Betrag von 2,00 € je Einwohner und Jahr übersteigen. 3Die Kostenerstattung durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz setzt voraus, dass die Maßnahmen jeweils in eine vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich aufzustellende Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben aufgenommen sind.