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Art. 12a
Finanzzuweisungen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes
(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten aus dem auf den Freistaat Bayern entfallenden Anteil nach § 2 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) nach den Maßgaben des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes sowie nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt Finanzzuweisungen nach den Abs. 2 bis 5. 2Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden nicht auf Zuwendungen des Freistaates Bayern angerechnet.
(2) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten Finanzzuweisungen in Form kommunaler Investitionsbudgets. 2Von den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die kreisfreien Gemeinden 23 %, die kreisangehörigen Gemeinden 57 % und die Landkreise 20 %; sie werden nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft verteilt. 3Als Einwohnerzahl wird die unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 für die Schlüsselzuweisungen 2026 maßgebende Einwohnerzahl zugrunde gelegt. 4Umlagekraft im Sinn des Satzes 2 ist für die kreisangehörigen Gemeinden der Durchschnitt der Umlagegrundlagen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 der Jahre 2024 bis 2026, für die kreisfreien Gemeinden der Durchschnitt der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 der Jahre 2024 bis 2026.
(3) 1Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die nach Abs. 2 Satz 3 maßgebende Einwohnerzahl
- 1.
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bei kreisfreien Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von
- a)
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bis unter 80 % des Landesdurchschnitts mit 145 %,
- b)
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80 % bis unter 88 % des Landesdurchschnitts mit 130 %,
- c)
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88 % bis unter 96 % des Landesdurchschnitts mit 115 %,
- d)
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96 % bis unter 104 % des Landesdurchschnitts mit 100 %,
- e)
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104 % bis unter 112 % des Landesdurchschnitts mit 85 %,
- f)
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112 % bis unter 120 % des Landesdurchschnitts mit 70 %,
- g)
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120 % und mehr des Landesdurchschnitts mit 55 %
angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der Jahre 2024 bis 2026 der kreisfreien Gemeinden;
- 2.
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bei kreisangehörigen Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von
- a)
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bis unter 50 % des Landesdurchschnitts mit 145 %,
- b)
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50 % bis unter 70 % des Landesdurchschnitts mit 130 %,
- c)
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70 % bis unter 90 % des Landesdurchschnitts mit 115 %,
- d)
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90 % bis unter 110 % des Landesdurchschnitts mit 100 %,
- e)
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110 % bis unter 130 % des Landesdurchschnitts mit 85 %,
- f)
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130 % bis unter 150 % des Landesdurchschnitts mit 70 %,
- g)
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150 % und mehr des Landesdurchschnitts mit 55 %
angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der Jahre 2024 bis 2026 der kreisangehörigen Gemeinden.
2Gemeinden mit einer Umlagekraft von mehr als 200 % des für sie nach Satz 1 maßgebenden Landesdurchschnitts der Jahre 2024 bis 2026 erhalten kein kommunales Investitionsbudget. 3Die auf die Landkreise entfallenden Mittel werden auf die Landkreise im Verhältnis der Summe der kommunalen Investitionsbudgets ihrer kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 Satz 2 aufgeteilt.
(4) Die Gemeinden und Landkreise können das ihnen zugewiesene kommunale Investitionsbudget bis 31. Dezember 2032 abrufen.
(5) Für Maßnahmen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden, erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände eine Finanzzuweisung in Höhe von 10 % der für die jeweilige Maßnahme nach Art. 10 gewährten Zuweisung.