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BayFAG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 16.04.2013
Art. 1b
Einkommensteuerersatz
1Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für
1.
überproportionale Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
2.
Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz
entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer, wenn die Gemeinden nicht einen eigenen Ausgleich dafür erhalten. 2Für die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes ist § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.