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BayEzG
Text gilt ab: 01.04.2021
Fassung: 19.02.2021
Art. 5
Ehrenzeichenstatut
1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung. 2Darin sind auch die Aberkennung der Ehrenzeichen bei Unwürdigkeit der Ausgezeichneten und ihre Folgen zu regeln.