Inhalt
(1) Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Ehrenamt setzt eine langjährige hervorragende ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen, Organisationen oder sonstigen Gemeinschaften mit kulturellen, sportlichen, sozialen oder anderen gemeinnützigen Zielen voraus.
(2) 1Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Auslandseinsatz setzt voraus, dass bei einem im öffentlichen Auftrag oder Interesse durchgeführten Einsatz im Ausland ein herausgehobener persönlicher Beitrag
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zur Friedenssicherung oder Friedenserhaltung,
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bei der Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Situationen,
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bei der Leistung humanitärer Hilfe,
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zur Wiederherstellung zerstörter Infrastrukturen nach Katastrophen,
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zum Schutz bedeutender Sachwerte und Kulturgüter oder
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zur Förderung funktionierender Staatswesen oder zur Stärkung der Menschenrechte und demokratischen Grundwerte
geleistet wurde. 2Es sollen nicht mehr als 75 Personen jährlich ausgezeichnet werden.
(3) 1Die Ausgezeichneten erhalten eine Verleihungsurkunde. 2Die Verleihungen werden im Bayerischen Staatsanzeiger und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemacht.