Inhalt
(1) Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Ehrenamt setzt eine langjährige hervorragende ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen, Organisationen oder sonstigen Gemeinschaften mit kulturellen, sportlichen, sozialen oder anderen gemeinnützigen Zielen voraus.
(2) 1Das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung kann an militärische und zivile Persönlichkeiten verliehen werden, die sich im In- und Ausland in besonderer Weise um den Frieden oder die Landes- und Bündnisverteidigung und damit um Frieden und Freiheit in Bayern verdient gemacht haben. 2Es sollen nicht mehr als 75 Personen jährlich ausgezeichnet werden.
(3) 1Die Ausgezeichneten erhalten eine Verleihungsurkunde. 2Die Verleihungen werden im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemacht.