Inhalt

BayEzG
Text gilt ab: 01.07.2026
Fassung: 19.02.2021
Art. 1
Ehrenzeichen des Ministerpräsidenten
Als Zeichen ehrender Anerkennung und öffentlicher Würdigung für hervorragende Verdienste verleiht der Ministerpräsident Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt und für Verdienste um Frieden und Verteidigung.