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Gesetz über die Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste im Ehrenamt und im Auslandseinsatz (Bayerisches Ehrenzeichengesetz – BayEzG) Vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 38) BayRS 1132-6-S (Art. 1–7)
Art. 1 Ehrenzeichen des Ministerpräsidenten
Art. 2 Form und Trageweise
Art. 3 Verleihung
Art. 4 Vorschlagsberechtigte
Art. 5 Ehrenzeichenstatut
Art. 6 Katastrophenhelferabzeichen
Art. 7 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BayEzG
Text gilt ab: 01.04.2021
Fassung: 19.02.2021
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Art. 1
Ehrenzeichen des Ministerpräsidenten
Als Zeichen ehrender Anerkennung und öffentlicher Würdigung für hervorragende Verdienste verleiht der Ministerpräsident Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt und für Verdienste im Auslandseinsatz.