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BayEzG
Text gilt ab: 01.07.2026
Fassung: 19.02.2021
Art. 4
Vorschlagsberechtigte
(1) 1Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags. 2Das Recht des Ministerpräsidenten zur Initiativauszeichnung bleibt unberührt.
(2) Für das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt sind außerdem vorschlagsberechtigt die Regierungspräsidenten, die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
(3) Für das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung sind auch die Regierungspräsidenten, die in Bayern dienstansässigen Generäle der Bundeswehr, der Kommandeur des Landeskommandos Bayern und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums vorschlagsberechtigt.
(4) Jedermann hat das Recht, Anregungen an die Vorschlagsberechtigten zu richten.