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Gesetz über die Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten
(Bayerisches Ehrenzeichengesetz – BayEzG)
Vom 19. Februar 2021
(GVBl. S. 38)
BayRS 1132-6-S
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Ehrenzeichengesetz (BayEzG) vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 38, BayRS 1132-6-S), das durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (GVBl. S. 306) geändert worden ist
Art. 1
Ehrenzeichen des Ministerpräsidenten
Als Zeichen ehrender Anerkennung und öffentlicher Würdigung für hervorragende Verdienste verleiht der Ministerpräsident Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt und für Verdienste um Frieden und Verteidigung.
Art. 2
Form und Trageweise
(1) 1Die Ehrenzeichen bestehen aus vergoldetem Silber und zeigen ein achtstrahliges Malteserkreuz von einem grünen Lorbeerkranz umgeben. 2Das Malteserkreuz ist weiß für Verdienste im Ehrenamt und blau für Verdienste um Frieden und Verteidigung. 3Ein Mittelmedaillon zeigt das weißblaue Rautenwappen mit der Umschrift „Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten“.
(2) Die Ehrenzeichen werden auf der linken oberen Brustseite getragen.
(3) An Uniformen dürfen die Ehrenzeichen in verkleinerter Form als Bandschnalle auf einem dreimal gestreiften, gewässerten weißblauen Band an der linken oberen Brustseite getragen werden.
(1) Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Ehrenamt setzt eine langjährige hervorragende ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen, Organisationen oder sonstigen Gemeinschaften mit kulturellen, sportlichen, sozialen oder anderen gemeinnützigen Zielen voraus.
(2) 1Das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung kann an militärische und zivile Persönlichkeiten verliehen werden, die sich im In- und Ausland in besonderer Weise um den Frieden oder die Landes- und Bündnisverteidigung und damit um Frieden und Freiheit in Bayern verdient gemacht haben. 2Es sollen nicht mehr als 75 Personen jährlich ausgezeichnet werden.
(3) 1Die Ausgezeichneten erhalten eine Verleihungsurkunde. 2Die Verleihungen werden im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemacht.
Art. 4
Vorschlagsberechtigte
(1) 1Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags. 2Das Recht des Ministerpräsidenten zur Initiativauszeichnung bleibt unberührt.
(2) Für das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt sind außerdem vorschlagsberechtigt die Regierungspräsidenten, die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
(3) Für das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung sind auch die Regierungspräsidenten, die in Bayern dienstansässigen Generäle der Bundeswehr, der Kommandeur des Landeskommandos Bayern und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums vorschlagsberechtigt.
(4) Jedermann hat das Recht, Anregungen an die Vorschlagsberechtigten zu richten.
Art. 5
Ehrenzeichenstatut
1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung. 2Darin sind auch die Aberkennung der Ehrenzeichen bei Unwürdigkeit der Ausgezeichneten und ihre Folgen zu regeln.
Art. 6
Katastrophenhelferabzeichen
Helferabzeichen des Ministerpräsidenten, die jeweils in Bezug auf einzelne Katastrophenfälle im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und auf Basis eines mit Zustimmung des Landtags ergangenen Verleihungsstatuts ausgehändigt werden, stehen Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung gleich und genießen gleichen Schutz.
1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 verliehenen Ehrenzeichen für Verdienste im Auslandseinsatz können weiterhin getragen werden. 2Auf sie finden die für das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung geltenden Vorschriften Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.
München, den 19. Februar 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder