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BayEzG
Text gilt ab: 01.04.2021
Fassung: 19.02.2021
Art. 4
Vorschlagsberechtigte
(1) 1Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags. 2Das Recht des Ministerpräsidenten zur Initiativauszeichnung bleibt unberührt.
(2) Für das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt sind außerdem vorschlagsberechtigt die Regierungspräsidenten, die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
(3) Für das Ehrenzeichen für Verdienste im Auslandseinsatz sind außerdem vorschlagsberechtigt der Kommandeur des Landeskommandos Bayern sowie die Präsidenten oder Vorsitzenden des Bundespolizeipräsidiums, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Feuerwehrverbände und der freiwilligen Hilfsorganisationen nach Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes.
(4) Jedermann hat das Recht, Anregungen an die Vorschlagsberechtigten zu richten.