Inhalt

BayEzG
Text gilt ab: 01.04.2021
Fassung: 19.02.2021
Art. 2
Form und Trageweise
(1) 1Die Ehrenzeichen bestehen aus vergoldetem Silber und zeigen ein achtstrahliges Malteserkreuz von einem grünen Lorbeerkranz umgeben. 2Das Malteserkreuz ist weiß für Verdienste im Ehrenamt und blau für Verdienste im Auslandseinsatz. 3Ein Mittelmedaillon zeigt das weißblaue Rautenwappen mit der Umschrift „Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten“.
(2) Die Ehrenzeichen werden auf der linken oberen Brustseite getragen.
(3) An Uniformen dürfen die Ehrenzeichen in verkleinerter Form als Bandschnalle auf einem dreimal gestreiften, gewässerten weißblauen Band an der linken oberen Brustseite getragen werden.