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BayEzG
Text gilt ab: 01.04.2021
Fassung: 19.02.2021
Art. 1
Ehrenzeichen des Ministerpräsidenten
Als Zeichen ehrender Anerkennung und öffentlicher Würdigung für hervorragende Verdienste verleiht der Ministerpräsident Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt und für Verdienste im Auslandseinsatz.