Inhalt

BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 93
Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen
1Das zuständige Staatsministerium kann Mindestlehrpläne und Mindeststundentafeln erlassen oder genehmigen, den Abschluss der Ausbildung von Prüfungen abhängig machen, Prüfungsordnungen erlassen oder genehmigen und Schulordnungen genehmigen. 2Das zuständige Staatsministerium kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.