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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632) BayRS 2230-1-1-K (Art. 1–125)
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Erster Teil Grundlagen (Art. 1–5a)
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Zweiter Teil Die öffentlichen Schulen (Art. 6–89)
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Dritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen (Art. 90–105)
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Abschnitt I Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) (Art. 90–104)
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a) Aufgabe (Art. 90)
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b) Ersatzschulen (Art. 91–101)
Art. 91 Begriffsbestimmung
Art. 92 Genehmigung
Art. 93 Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen
Art. 94 Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte, persönliche Eignung von Personal
Art. 95 Untersagung der Tätigkeit
Art. 96 Keine Sonderung der Schülerinnen und Schüler
Art. 97 Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
Art. 98 Bedingungen und Erlöschen der Genehmigung
Art. 99 Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule
Art. 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen
Art. 101 Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen
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c) Ergänzungsschulen (Art. 102–104)
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Abschnitt II Lehrgänge und Privatunterricht (Art. 105)
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Vierter Teil Schülerheime (Art. 106–110)
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Fünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung (Art. 111–117)
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Sechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (Art. 118–119)
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Siebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs (Art. 120–121)
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Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 122–125)
Inhalt
BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000
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Art. 91
Begriffsbestimmung
Ersatzschulen sind private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen.