Inhalt
§ 21
Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
1Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. 2Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen.