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Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 26
(I) Im Hinblick auf die Aufwendungen des Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche als Organe der Kirchenleitung, als Leiter und Beamte der Predigerseminare, in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes nur Geistliche verwenden, die
a)
die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit und
b)
eine zum Studium der Theologie berechtigende Hochschulreife nachweisen sowie
c)
die von der Kirche vorgeschriebenen, mindestens auf 4 Jahre zu bemessenden philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen oder kirchlichen Hochschule zurückgelegt haben, wobei es der Kirche überlassen bleibt, eine mit ihrer Erlaubnis an außerdeutschen Fakultäten verbrachte Zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechnen.
(II) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz I genannten Erfordernissen abgesehen werden.