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Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 22
Der Staat bestreitet den jeweiligen wirklichen Aufwand der Kirche für die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Beamten des Landeskirchenrates, soweit diese nicht günstiger geregelt ist als die vergleichbarer bayerischer Staatsbeamter, höchstens aber 20 vom Hundert des in Art. 21 Abs. I und II bezeichneten Zuschusses.