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Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 17
(I) 1Der Bayerische Staat wird in seinen Justizvollzugs-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten, sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise, auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. 2Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit dem Landeskirchenrat aufgestellt.
(II) Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorgerlich betreut werden.