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Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 21
(I) 1Der Staat leistet zur Bestreitung des Personalaufwandes des Landeskirchenrates einen jährlichen Zuschuß. 2Der Zuschuß wird wie folgt berechnet:
a)
für den Landesbischof in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 10,
b)
für ein Mitglied des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 9,
c)
für fünf Mitglieder des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 3, für sechs weitere Mitglieder des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15, für einen Referenten in Höhe der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14,
d)
für den sonstigen Personalaufwand in Höhe der Hälfte der Bezüge nach Buchst. a, b und c.
(II) Der Besoldungsberechnung nach Abs. I Buchst. a mit c werden jeweils die letzte Dienstaltersstufe der einschlägigen Beamtenbesoldungsgruppe und, soweit die Besoldungen örtlich abgestuft sind, die für den Dienstsitz des Landeskirchenrates jeweils geltenden staatlichen Sätze zugrundegelegt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand des Beamten gewährt werden, dann Ministerialzulagen bleiben für die Berechnung außer Betracht.
(III) Für den Landesbischof wird außerdem eine Dienstaufwandentschädigung in dem dem Erzbischofe von München-Freising jeweils zustehenden Betrage gewährt.