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BQFVÜDolm
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 03.03.2008
§ 2
Antragstellung
1Wer im Ausland eine Berufsqualifikation als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache oder eine Berufsqualifikation zur Ausübung eines Berufs, der dem Beruf des staatlich geprüften Übersetzers, Dolmetschers oder Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache hinsichtlich der hiervon erfassten Tätigkeiten vergleichbar ist, erworben hat, kann beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) die Feststellung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation als der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer, Übersetzer und Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache gleichwertig beantragen. 2Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die erworbene Berufsqualifikation die Sprache Deutsch als korrespondierende Sprache umfasst. 3Dem Antrag sind neben den in Art. 12 Abs. 1 BayBQFG genannten Unterlagen eine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher oder als Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache festgestellt werden soll, sowie eine Erklärung, für welche Sprache dies beantragt wird, beizufügen. 4Von den Unterlagen nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BayBQFG sind Übersetzungen in deutscher Sprache von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer vorzulegen.