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BayEG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.1978
Art. 32
Lauf der Verwendungsfrist
(1) Die Frist, innerhalb deren der Enteignungsgegenstand zu dem vorgesehenen Zweck nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 zu verwenden ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) 1Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
1.
der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den Enteignungsgegenstand ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwenden kann, oder
2.
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungsgegenstand innerhalb der gesetzten Frist nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwenden kann.
2Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören. 3Die Entscheidung ist den Beteiligten des vorangegangenen Enteignungsverfahrens zuzustellen.