Inhalt

BayEG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.1978
Art. 25
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. 2 Art. 8 bis 13 gelten sinngemäß.