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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
6.
Mitteilungen über Entscheidungen in Umlegungsverfahren
(1) Mitzuteilen sind rechtskräftige Entscheidungen der für Baulandsachen zuständigen Gerichte in Umlegungssachen nach §§ 45 ff. BauGB.
(2) Die Mitteilungen sind durch Übermittlung einer Abschrift der Entscheidung zu bewirken, in der die Namen von Personen und die Ausführungen zu Verhältnissen, aus denen ohne weiteres auf die Personen geschlossen werden kann, wegzulassen oder unkenntlich zu machen sind.
(3) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zu richten.
(5) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.