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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzieren3004.0-J Einführung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen und der Sondervorschriften für Bayern (EBekMiZi) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11. Mai 1998, Az. 1432 - I - 784/96 (JMBl. S. 64)
  • Teil 1 Einführung der bundeseinheitlichen Vorschriften der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen
  • Bereich reduzierenTeil 2 Sondervorschriften für Bayern
  • Inhaltsverzeichnis
  • Bereich reduzierenI. Allgemeine Mitteilungen
  • 1. Mitteilungen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität
  • 2. Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Jugendamts
  • 3. Mitteilungen von Entscheidungen in Verfahren, in denen Institute oder Sachverständige Gutachten erstattet haben
  • 4. Mitteilungen über Entscheidungen auf den Gebieten des ausländischen oder internationalen Privatrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts
  • 5. (aufgehoben)
  • 6. Mitteilungen über Entscheidungen in Umlegungsverfahren
  • 7. (aufgehoben)
  • II. (aufgehoben)
  • Bereich erweiternXI. Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen
  • Bereich erweiternXII. Mitteilungen in Insolvenzsachen
  • XVI. (aufgehoben)
  • Bereich erweiternXVII. Mitteilungen in Nachlaßsachen
  • Bereich erweiternXVIII. Mitteilungen in Grundbuchsachen
  • Teil 3 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung von Vorschriften

Inhalt

EBekMiZi
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 11.05.1998
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I. Allgemeine Mitteilungen

1. Mitteilungen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität
2. Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Jugendamts
3. Mitteilungen von Entscheidungen in Verfahren, in denen Institute oder Sachverständige Gutachten erstattet haben
4. Mitteilungen über Entscheidungen auf den Gebieten des ausländischen oder internationalen Privatrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts
5. (aufgehoben)
6. Mitteilungen über Entscheidungen in Umlegungsverfahren
7. (aufgehoben)
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