Inhalt

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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
1.
Mitteilungen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität
(1) Mitzuteilen sind die den Gerichten hinsichtlich ihrer Register bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Art. 3 BayVSG oder entsprechender Aufgaben aufgrund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 b oder c GG erforderlich sein kann (Art. 24 Abs. 1 BayVSG). Nach Art. 3 BayVSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BVerfSchG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe,
1.
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben;
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht;
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden;
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind.
5.
zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zu beobachten.
(2) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zu richten.