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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
3.
Mitteilungen von Entscheidungen in Verfahren, in denen Institute oder Sachverständige Gutachten erstattet haben
(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen in Verfahren, in denen ein Institut eine Auskunft erteilt hat oder ein Institut oder ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet haben, sofern in der Auskunft oder dem Gutachten darum gebeten wird.
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken durch Übersendung einer Abschrift der Entscheidung. Auf die Pflicht zur vertraulichen Behandlung ist gegebenenfalls hinzuweisen. Die Mitteilung unterbleibt, wenn überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen.
(3) Dokumenten- und Datenträgerpauschalen sind nicht zu erheben (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 JVKostG).
(4) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.