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EBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.05.1987
§ 5
Vermögen des Eigenbetriebs
(1) 1Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. 2Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) 1Der Eigenbetrieb soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden. 2Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.