Inhalt

EBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.05.1987
§ 19
Zwischenberichte
1Die Werkleitung hat den ersten Bürgermeister und den Werkausschuß vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. 2In der Betriebssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.