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EBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.05.1987
§ 11
Wirtschaftsjahr
1Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. 2Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.