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EBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.05.1987
§ 16
Stellenplan
Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde nach § 5 Abs. 1 bis 5 KommHV-Doppik und § 6 KommHV-Kameralistik beizufügen.