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EBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.05.1987
§ 12
Leitung des Rechnungswesens
1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.