Inhalt
§ 6
Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung
(1) 1Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:
bei Regelspur
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140 m,
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bei Schmalspur
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50 m.
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2Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. 3Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.
(2) Bei Neubauten von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muß.
(3) 1In Gleisbögen sind je nach Halbmesser und Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. 2Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer als 1:300 sein darf. 3Die Überhöhung darf in Gleisbögen höchstens betragen:
1. bei Regelspur
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150 mm,
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2. bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb
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von 1000 mm Grundmaß
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100 mm,
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von 750 mm Grundmaß
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50 mm,
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3. bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb
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von 1000 mm Grundmaß
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80 mm,
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von 750 mm Grundmaß
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40 mm.
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(4) Die Längsneigung von Gleisen, in denen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden, soll bei Neubauten 2,5‰ (1:400) nicht überschreiten.
(5) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.