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EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
§ 5
Spurweite
(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt
bei Regelspur
1435 mm,
bei Schmalspur
1000 mm
und
750 mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1470 mm
bei Regelspur,
1025 mm
bei Schmalspur von 1000 mm Grundmaß

und
775 mm
bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.
(4) Die Spurweite darf nicht kleiner sein als
1430 mm
bei Regelspur,
995 mm
bei Schmalspur von 1000 mm Grundmaß

und
745 mm
bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.
(5) 1Bei Regelspur darf in Bögen mit Halbmessern unter 175 m die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenhalbmesser
Spurweite (Mindestmaß)
unter 175 m bis 150 m
1435 mm,
unter 150 m bis 125 m
1440 mm,
unter 125 m bis 100 m
1445 mm.
2Bei Schmalspur sowie bei Verwendung von Rillenschienen bei Regelspur muß in Bögen mit Halbmessern unter 175 m das Mindestmaß der Spurweite vergrößert werden, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.