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BayDG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 24.12.2005
Art. 8
Geldbuße
(1) 1Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. 2Hat der Beamte oder die Beamtin keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 €, bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen bis zu einem Monatsbetrag der Entschädigung auferlegt werden.
(2) 1Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. 2 Art. 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.