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Art. 17
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) 1Ein Verweis darf nach drei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach fünf Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). 2Der Beamte oder die Beamtin gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) 1Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. 2Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten oder die Beamtin eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten oder die Beamtin anhängig ist.
(3) 1Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten, es sei denn, der Beamte oder die Beamtin widerspricht. 2Dies gilt nicht für das Rubrum und den Tenor des die Zurückstufung aussprechenden Urteils; Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Der Beamte oder die Beamtin ist mindestens einen Monat vor der Vernichtung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4Wird widersprochen, unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung; das Verwertungsverbot ist bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) 1Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme oder einer Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 geführt haben. 2Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, sechs Monate und im Übrigen zwei Jahre. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 BayBG Anwendung.