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Art. 16
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis oder eine Geldbuße nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 beginnen neu zu laufen mit
- 1.
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der ersten Anhörung des Beamten oder der Beamtin oder der Bekanntgabe, dass das Disziplinarverfahren eingeleitet ist,
- 2.
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mit der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,
- 3.
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der Erhebung der Disziplinarklage,
- 4.
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der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder
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der Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf.
(5) 1Die Fristen der Abs. 1 bis 3 sind für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Art. 24 oder während des Laufs der für die Erfüllung einer Auflage nach Art. 34 gesetzten Frist gehemmt. 2Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.