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BayDG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 24.12.2005
Art. 12
Kürzung des Ruhegehalts
1Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre. 2 Art. 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend.