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BayDG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 24.12.2005
Art. 45
Wahl der Beamtenbeisitzer
(1) 1Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt für jeweils fünf Kalenderjahre für jedes Verwaltungsgericht, an dem eine Kammer für Disziplinarsachen gebildet ist, eine Liste von Beamten und Beamtinnen auf, aus der die Beamtenbeisitzer zu wählen sind. 2Die Staatsministerien, die kommunalen Spitzenverbände und die Berufsverbände der Beamten können Vorschläge für die Aufnahme von Beamten und Beamtinnen in die Liste machen. 3In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, die kommunalen Wahlbeamten und die anderen Beamten, gegliedert nach Qualifikationsebenen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. 4Nach Abschluss der Wahl für den Verwaltungsgerichtshof leitet dieser die Listen den Verwaltungsgerichten, an denen Kammern für Disziplinarsachen gebildet sind, zur Wahl der Beamtenbeisitzer zu.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden auf fünf Jahre gewählt. 2Für die Wahl der Beamtenbeisitzer gelten die §§ 26 und 29 VwGO. 3Die Vertrauensleute und ihre Vertreter in dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 26 VwGO werden von dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes des Bayerischen Landtags gewählt. 4Der Präsident oder die Präsidentin des Gerichts setzt die Beamtenbeisitzer von ihrer Wahl in Kenntnis.
(3) Wird während der Amtszeit eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(4) 1Für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer und der Beisitzer von der Hilfsliste gilt § 30 VwGO. 2Das Nähere regelt das Präsidium durch eine Geschäftsordnung.
(5) Die Beamtenbeisitzer haben vor Antritt ihres Amts den Richtereid nach § 45 Abs. 3 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes zu leisten.