Inhalt
Art. 33
Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
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ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.
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ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
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nach Art. 15 oder Art. 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
- 4.
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das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) 1Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
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der Beamte oder die Beamtin stirbt,
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das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
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bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach Art. 80 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG eintreten.
2Liegen die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 vor, ist dies in der Einstellungsverfügung festzustellen; der Beamte oder die Beamtin ist auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) 1Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. 2Eine Einstellung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.