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Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665) BayRS 2031-1-1-F (Art. 1–78)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–5)
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Teil 2 Disziplinarmaßnahmen (Art. 6–17)
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Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren (Art. 18–41)
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Abschnitt 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung (Art. 18–21)
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Abschnitt 2 Durchführung (Art. 22–32)
Art. 22 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung
Art. 23 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
Art. 24 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
Art. 25 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Art. 26 Beweiserhebung
Art. 27 Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige
Art. 28 Herausgabe von Unterlagen
Art. 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
Art. 30 Niederschrift
Art. 31 Innerdienstliche Informationen
Art. 32 Abschließende Anhörung
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Abschnitt 3 Abschlussentscheidung (Art. 33–38)
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Abschnitt 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen (Art. 39–41)
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Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren (Art. 42–73)
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Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung (Art. 74–76)
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Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 77–78)
[Schlussformel]
Inhalt
BayDG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 24.12.2005
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Abschnitt 2 Durchführung
Art. 22 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung
Art. 23 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
Art. 24 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
Art. 25 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Art. 26 Beweiserhebung
Art. 27 Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige
Art. 28 Herausgabe von Unterlagen
Art. 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
Art. 30 Niederschrift
Art. 31 Innerdienstliche Informationen
Art. 32 Abschließende Anhörung