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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 12
Wahlanfechtung
(1) Wahlberechtigte können Einsprüche gegen die Wahl innerhalb einer Woche gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 an beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe erheben.
(2) 1Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss. 2Das gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. 3Die Einspruchsführer sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
(3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu.
(4) 1Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. 2Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu machen. 3Weist der Börsenrat Einsprüche zurück, sind die Einspruchsführer von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.