Inhalt
§ 11
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss teilt den in den Börsenrat Gewählten das Wahlergebnis in Textform mit.
(2) 1Das Wahlergebnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Mitglieder, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge der Mitglieder geordnet, aufgeführt werden. 2Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Dokumentation der Wahlhandlung im Börsensekretariat an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen eingesehen werden kann.