Inhalt
§ 1
Wahl nach Gruppen, Wahlrecht
(1) 1Die Mitglieder des Börsenrats der Börse München werden gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 des Börsengesetzes (BörsG) aus der Mitte der nachstehenden Wählergruppen wie folgt gewählt:
1.
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genossenschaftliche Kreditinstitute
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1 Vertreter
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2.
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öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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3 Vertreter
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3.
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private Kreditinstitute, mit den Kreditinstituten verbundene Kapitalanlagegesellschaften und sonstige Unternehmen sowie Wertpapierinstitute
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8 Vertreter
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4.
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Skontroführer und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 12 des Kreditwesengesetzes
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2 Vertreter
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5.
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Versicherungsunternehmen
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1 Vertreter
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6.
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sonstige Emittenten mit den Untergruppen
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a)
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Emittenten, deren emittierte Wertpapiere zum regulierten Markt der Börse München zugelassen sind,
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4 Vertreter
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b)
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Emittenten, deren emittierte Wertpapiere in den Handel im Freiverkehr in dem Segment m:access der Börse München einbezogen sind,
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3 Vertreter.
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2Für die Anleger werden zwei Vertreter von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats mit einfacher Mehrheit hinzugewählt.
(2) Es sollen mehr Bewerber vorgeschlagen werden, als in den Börsenrat zu wählen sind.